RS Vwgh 2001/8/7 2000/18/0085

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Veröffentlicht am 07.08.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1992 §11 Abs1;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1;
PaßG 1992 §3 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Grunde des § 30 Abs. 3 VwGG an die Beschwerde gegen den den Reisepass gemäß § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z3 lit f PaßG 1992 entziehenden Bescheid mit Beschluss des VwGH stand (lediglich) der Umsetzung der Entziehung des dem Bf 1991 ausgestellten (bis 2. September 2001 gültigen) Reisepasses in der Wirklichkeit für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entgegen (Hinweis E 1. Juni 1999, 99/18/0072). Die Erstbehörde war durch diese Zuerkennung aber nicht gehalten, dem Bf den mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entzogenen gewöhnlichen Reisepass mit einer zehnjährigen Gültigkeitsdauer (vgl. § 3 Abs. 1 Z. 1, § 11 Abs. 1 PassG 1992) bis 8. November 2008 auszustellen.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000180085.X01

Im RIS seit

27.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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