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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PaßG 1992 §11 Abs1;Rechtssatz
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Grunde des § 30 Abs. 3 VwGG an die Beschwerde gegen den den Reisepass gemäß § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z3 lit f PaßG 1992 entziehenden Bescheid mit Beschluss des VwGH stand (lediglich) der Umsetzung der Entziehung des dem Bf 1991 ausgestellten (bis 2. September 2001 gültigen) Reisepasses in der Wirklichkeit für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entgegen (Hinweis E 1. Juni 1999, 99/18/0072). Die Erstbehörde war durch diese Zuerkennung aber nicht gehalten, dem Bf den mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entzogenen gewöhnlichen Reisepass mit einer zehnjährigen Gültigkeitsdauer (vgl. § 3 Abs. 1 Z. 1, § 11 Abs. 1 PassG 1992) bis 8. November 2008 auszustellen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000180085.X01Im RIS seit
27.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012