RS Vfgh 2002/7/4 B914/02 ua

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags eines in Strafhaft befindlichen Antragstellers wegen nicht erfolgter Vorlage des angefochtenen Bescheides trotz Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes; Abweisung eines weiteren Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Ablehnung der Beschwerde zu gewärtigen nach dem Inhalt des vorgelegten Bescheides

Rechtssatz

Da der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist dieser Aufforderung nicht entsprochen und den anzufechtenden Bescheid nicht vorgelegt hat (die entsprechende Aufforderung war ergangen, damit der Verfassungsgerichtshof beurteilen kann, ob die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung etwa offenbar aussichtslos erscheint), war der Verfahrenshilfeantrag insoweit zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 914/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.07.2002 B 914/02 ua

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B914.2002

Dokumentnummer

JFR_09979296_02B00914_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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