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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags eines in Strafhaft befindlichen Antragstellers wegen nicht erfolgter Vorlage des angefochtenen Bescheides trotz Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes; Abweisung eines weiteren Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Ablehnung der Beschwerde zu gewärtigen nach dem Inhalt des vorgelegten BescheidesRechtssatz
Da der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist dieser Aufforderung nicht entsprochen und den anzufechtenden Bescheid nicht vorgelegt hat (die entsprechende Aufforderung war ergangen, damit der Verfassungsgerichtshof beurteilen kann, ob die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung etwa offenbar aussichtslos erscheint), war der Verfahrenshilfeantrag insoweit zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B914.2002Dokumentnummer
JFR_09979296_02B00914_01