RS Vwgh 2001/8/9 99/16/0453

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2001
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §2 Abs3;
GGG 1984 §20;
ZPO §41 Abs1;
ZPO §43 Abs1;
ZPO §64 Abs1 Z1;
ZPO §70;

Rechtssatz

In § 20 GGG bzw § 2 Abs 3 GEG ist die Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei insoweit vorgesehen, als ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind. Dies bedeutet, dass den Gegner der befreiten Partei - im Falle einer Kostenentscheidung des Gerichts - stets eine Zahlungspflicht nur insofern treffen kann, als er zumindest teilweise unterlegen ist. Auch die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 20 GGG durch Art I Z 4 des Bundesgesetzes BGBl Nr 1987/646 gehen davon aus, dass die Zahlungspflicht von einem (teilweisen) Unterliegen abhängig ist. So soll sich danach das Ausmaß der Gebührenpflicht nach dem Ausmaß des Unterliegens richten (Hinweis Ausschussbericht, 454 BlgNR 16. GP). Im Falle eines gänzlichen Obsiegens des Gegners der befreiten Partei ist damit eine solche Zahlungspflicht jedenfalls ausgeschlossen. Für den Fall des Abschlusses eines Vergleiches kann nichts anderes gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160453.X01

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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