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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0158Rechtssatz
Die am Haus des Abgabepflichtigen vorgenommenen Änderungen (Verschiebungen um 0,6 m, zusätzliche Unterkellerung, Vergrößerung eines Zimmers um 0,93 m in einer Richtung) können im Vergleich zur ursprünglichen Planung nicht als wesentlich bezeichnet werden. Auch wenn diese Veränderungen auf die Initiative des Abgabepflichtigen zurückzuführen sind, reichen derartige Planänderungen noch nicht aus, um den erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion (Einfamilienhaus mit einem Obergeschoß) darzulegen (Hinweis E 16. November 1995, 93/16/0017; E 20. Februar 1992, 90/16/0160, 0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160392.X04Im RIS seit
15.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008