RS Vwgh 2001/8/9 98/16/0291

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17;
FinStrG §19 Abs3;
FinStrG §35 Abs4;

Rechtssatz

Für eine Einbeziehung der Strafobergrenze nach § 19 Abs 3 FinStrG in die Strafbemessung nach § 35 Abs 4 FinStrG - Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages - fehlt jeglicher gesetzlicher Anhaltspunkt. Die Literaturstelle Schmoller (Passt der Verfall nach §§ 17 ff FinStrG ins System strafrechtlicher Sanktionen?, in Leitner, Beiträge der Finanzstrafrechtlichen Tagung Linz 1996, 169 ff, insbesondere 188 f) bezieht sich zunächst auf die vom Gesetz nicht erfüllte Forderung, den Verfall allein auf "gefährliche" Gegenstände zu beschränken. Die darüber hinausgehende Forderung nach einer restriktiven Auslegung des § 17 FinStrG dahingehend, dass eine unrechts- und schuldangemessene Geldstrafe dann, wenn auch ein Verfall auszusprechen ist, zum Ausgleich betragsmäßig um den Wert des verfallsbedrohten Gegenstandes reduziert werden müsse, ist mit dem Charakter des Verfalls bzw der Wertersatzstrafe als (selbstständiger) Nebenstrafe nicht vereinbar. Das Gesetz sieht für jede Strafe eine eigene Obergrenze, aber keine gegenseitige Berücksichtigung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160291.X01

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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