RS Vfgh 2002/7/15 B1051/02

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Veröffentlicht am 15.07.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Post- und Fernmelderecht

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Festlegung von Entgelten für Zusammenschaltungsleistungen zwischen den Mobilfunknetzen der beschwerdeführenden Gesellschaft und eines Konkurrenzunternehmens in unterschiedlicher Höhe.

An der Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten, die an sich der Zielsetzung der Richtlinie und des TelekommunikationsG entspricht, besteht im Hinblick auf die Bedeutung solcher Maßnahmen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Hinzu kommt das Interesse der mitbeteiligten Partei an möglichst niedrigen Terminierungsentgelten, da die Überwälzung dieser Entgelte an die Endkunden auch die Wettbewerbssituation der mitbeteiligten Partei am Endkundenmarkt beeinflußt.

Die im Antragsvorbringen enthaltenen Ausführungen, wonach die beschwerdeführende Partei "in der Akquisition und Verteidigung von Vertragskunden" einen "unwiederbringlich[en]" Schaden erleiden würde, sind nicht hinreichend unterlegt, um dem Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der komplexen Marktsituation eine Interessensabwägung zugunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft zu gestatten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1051.2002

Dokumentnummer

JFR_09979285_02B01051_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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