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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §39 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0397 98/16/0396Rechtssatz
§ 39 Z 5 BAO stellt das Erfordernis, dass das Vermögen (nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder) bei Wegfall des bisherigen Zweckes für die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke gebunden bleibt, zusätzlich zu der in der Z 1 genannten Voraussetzung der gegenwärtigen Verfolgung dieser Zwecke auf (Grundsatz der Vermögensbindung, Hinweis Stoll, BAO, Band I, S 470). Würde eine Verwendung des Vermögens zu begünstigten Zwecken bloß für die Dauer der Vereinstätigkeit in Verfolgung eines begünstigten Zwecks genügen, wäre die Z 5 des § 39 BAO überflüssig, denn diese ergäbe sich schon aus der Z 1. § 39 Z 5 BAO will verhindern, dass Vermögen, das sich auf Grund und mit Hilfe von Steuerbegünstigungen gebildet hat, später für nicht begünstigte Zwecke verwendet wird (Hinweis Stoll, aaO, S 470 f und S 477 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160395.X01Im RIS seit
15.01.2002Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018