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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166;Rechtssatz
Eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach deren Aufnahme möglich; eine vorgreifende Beweiswürdigung ist unzulässig (Hinweis Stoll, BAO II, S. 1892).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160303.X01Im RIS seit
15.01.2002