RS Vfgh 2002/7/23 B1167/02

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Veröffentlicht am 23.07.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Abweisung der Vorstellung des nunmehrigen Einschreiters gegen eine Baubewilligung, wonach auf Grund eines Projektes auf dem Nachbargrundstück des Einschreiters ein in der Außenwand seines Gebäudes befindliches Fenster zugemauert und ein auf das Nachbargrundstück hinausragender Dachfirst abgetragen werden sollte.

Durch die bloße Möglichkeit des Vollzuges oder der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens für sich allein wird keinesfalls jener unverhältnismäßige Nachteil für den Beschwerdeführer bewirkt, der, wenn nur keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt. Besondere Umstände hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Da die durch den angefochtenen Bescheid berechtigten Mitbeteiligten alleine das mit der sofortigen Ausübung der Baumaßnahmen verbundene Risiko (verlorene Aufwendungen und sonstige Nachteile - zB einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes - für den Fall des späteren Obsiegens des Beschwerdeführers) tragen, treten die behaupteten Nachteile in der Interessenssphäre des Beschwerdeführers nicht ein.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1167.2002

Dokumentnummer

JFR_09979277_02B01167_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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