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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Abweisung der Vorstellung des nunmehrigen Einschreiters gegen eine Baubewilligung, wonach auf Grund eines Projektes auf dem Nachbargrundstück des Einschreiters ein in der Außenwand seines Gebäudes befindliches Fenster zugemauert und ein auf das Nachbargrundstück hinausragender Dachfirst abgetragen werden sollte.
Durch die bloße Möglichkeit des Vollzuges oder der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens für sich allein wird keinesfalls jener unverhältnismäßige Nachteil für den Beschwerdeführer bewirkt, der, wenn nur keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt. Besondere Umstände hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Da die durch den angefochtenen Bescheid berechtigten Mitbeteiligten alleine das mit der sofortigen Ausübung der Baumaßnahmen verbundene Risiko (verlorene Aufwendungen und sonstige Nachteile - zB einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes - für den Fall des späteren Obsiegens des Beschwerdeführers) tragen, treten die behaupteten Nachteile in der Interessenssphäre des Beschwerdeführers nicht ein.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1167.2002Dokumentnummer
JFR_09979277_02B01167_01