RS Vwgh 2001/8/9 98/16/0395

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §39 Z5;
BAO §41 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0397 98/16/0396

Rechtssatz

Eine Körperschaft kann eine Abgabenbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit - worunter auch ein Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks zu verstehen ist - das verbleibende Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt. Diese Sicherung kann nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen erreicht werden. Die Bestimmungen müssen daher so beschaffen sein, dass eine andere Verwendung des Vermögens ausgeschlossen ist, was bedeutet, dass der Verwendungszweck jedenfalls so präzisiert sein muss, dass eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt, leicht möglich ist (Hinweis E 24. April 1978, 1054/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160395.X02

Im RIS seit

15.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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