RS Vwgh 2001/8/9 98/16/0348

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2001
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/17/0173 E 24. Oktober 2001

Rechtssatz

Die Höhe der Außenstände ist für die Verpflichtung des Geschäftsführers, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, ohne Belang. Den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer kann auch eine Vereinbarung mit seiner Bank, nur bestimmte Verbindlichkeiten, nicht aber Abgabenverbindlichkeiten zu bedienen, nicht entschuldigen (Hinweis auf die Judikatur zur Mantelzession, zB E vom 17. Jänner 1989, 88/14/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160348.X02

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten