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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/17/0173 E 24. Oktober 2001Rechtssatz
Die Höhe der Außenstände ist für die Verpflichtung des Geschäftsführers, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, ohne Belang. Den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer kann auch eine Vereinbarung mit seiner Bank, nur bestimmte Verbindlichkeiten, nicht aber Abgabenverbindlichkeiten zu bedienen, nicht entschuldigen (Hinweis auf die Judikatur zur Mantelzession, zB E vom 17. Jänner 1989, 88/14/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160348.X02Im RIS seit
15.01.2002