RS Vwgh 2001/8/9 98/16/0266

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15 Abs1;
BewG 1955 §17 Abs1;
BewG 1955 §17 Abs3;
KVG 1934 §2 Z3 litb;
KVG 1934 §8 Z2;

Rechtssatz

Die Auffassung, der ersparte Zinsaufwand sei erst jährlich im Nachhinein zu berechnen, steht mit dem Wortlaut der §§ 15 Abs 1, 17 Abs 1 und 3 BewG, die eine einmalige Bewertung der zukünftigen Nutzung einer Geldsumme vorsehen, im klaren Widerspruch. Daran ändert nichts, dass nach dem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 6. Februar 1995, Zl 10 5010/I-IV/10/95, AÖF 1995/73 idF AÖF 1997/142 "aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung" gegen diese Berechnungsmethode "keine Bedenken bestehen". Dem Erkenntnis vom 18. Dezember 1995, 95/16/0195, ist eine derartige Aussage nicht zu entnehmen, vielmehr wurde die Auffassung wiederholt (so schon das Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, 94/16/0121, 0122), dass die tatsächliche Erfüllung, also die Zuzählung des Darlehensbetrages, den Steuertatbestand auslöst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160266.X03

Im RIS seit

15.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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