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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BewG 1955 §15 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, der ersparte Zinsaufwand sei erst jährlich im Nachhinein zu berechnen, steht mit dem Wortlaut der §§ 15 Abs 1, 17 Abs 1 und 3 BewG, die eine einmalige Bewertung der zukünftigen Nutzung einer Geldsumme vorsehen, im klaren Widerspruch. Daran ändert nichts, dass nach dem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 6. Februar 1995, Zl 10 5010/I-IV/10/95, AÖF 1995/73 idF AÖF 1997/142 "aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung" gegen diese Berechnungsmethode "keine Bedenken bestehen". Dem Erkenntnis vom 18. Dezember 1995, 95/16/0195, ist eine derartige Aussage nicht zu entnehmen, vielmehr wurde die Auffassung wiederholt (so schon das Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, 94/16/0121, 0122), dass die tatsächliche Erfüllung, also die Zuzählung des Darlehensbetrages, den Steuertatbestand auslöst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160266.X03Im RIS seit
15.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015