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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels hinreichend konkreter Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles.
Abweisung einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Zulassung der Beteiligten zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Graz" gemäß §66 Abs4 AVG iVm §6 PrivatradioG.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach zur Wahrung der Chancengleichheit in einem allfälligen neuen Verfahren die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im öffentlichen und im überwiegenden persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin geboten sei, sind nicht geeignet darzutun, warum mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid der G Stadtradio GmbH erteilten Zulassung für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sie hat es verabsäumt, ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln soweit zu konkretisieren, daß die gebotene Interessenabwägung möglich gewesen wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1164.2002Dokumentnummer
JFR_09979276_02B01164_01