RS Vfgh 2002/7/24 B1164/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2002
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichend konkreter Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles.

Abweisung einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Zulassung der Beteiligten zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Graz" gemäß §66 Abs4 AVG iVm §6 PrivatradioG.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach zur Wahrung der Chancengleichheit in einem allfälligen neuen Verfahren die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im öffentlichen und im überwiegenden persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin geboten sei, sind nicht geeignet darzutun, warum mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid der G Stadtradio GmbH erteilten Zulassung für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sie hat es verabsäumt, ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln soweit zu konkretisieren, daß die gebotene Interessenabwägung möglich gewesen wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1164.2002

Dokumentnummer

JFR_09979276_02B01164_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten