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L34009 Abgabenordnung WienNorm
GetränkesteuerG Wr 1971 §7 Abs1 idF 1981/013;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass Abgabenbescheide im Wege von Sammelbescheiden erlassen werden können. Dabei sind aber die essenziellen Spruchbestandteile für sich gesondert anzuführen, da jede der kombiniert vorgenommenen Festsetzungen für sich anfechtbar ist (Hinweis E 17. Februar 2000, 99/16/0027). Setzt sich die Erfüllung eines abgabenrechtlichen Tatbestandes wie bei der Getränkesteuer aus einer Vielzahl einzelner Sachverhalte (hier: jedenfalls der einzelnen Lieferungen) zusammen, ist die Abgabe also zeitraumbezogen, so ist zur unterscheidbaren Bezeichnung von "Art und Höhe" der Abgabe jedenfalls auch die Angabe des Zeitraumes erforderlich, für die sie vorgeschrieben wird. Die Getränkesteuer iSd Wiener Getränkesteuergesetzes erscheint dabei als Jahresabgabe normiert (argumentum "die im Vorjahr entstandene Steuerschuld" im § 7 Abs 1 dieses Gesetzes). Wird im Spruch des Getränkesteuerbescheides nicht angeführt, für welches Jahr welcher Steuerbetrag vorgeschrieben wird, sondern für einen mehrjährigen Zeitraum einen Steuerbetrag in einer einzigen Summe ausgewiesen, so ist dies eine Verletzung des Gesetzes (Hinweis E 19. Juni 2000, 99/16/0467).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160243.X02Im RIS seit
15.01.2002