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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §41;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0397 98/16/0396Rechtssatz
Bei den sogenannten Stichtagssteuern muss die Satzung den Erfordernissen des § 41 BAO gemäß § 43 BAO - ebenso wie die tatsächliche Geschäftsführung - im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen, worunter sinnvollerweise der Zeitpunkt, in dem die Abgabenschuld entstünde, würden die Befreiungsbestimmungen nicht greifen, zu verstehen ist (Stoll, BAO-Kommentar, S 482). Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt haben deshalb keinen Einfluss mehr auf eine einmal erlangte Begünstigung, genauso wenig wie eine Änderung der Satzung nachträglich zu einer Begünstigung führen kann (Hinweis Stoll, aaO, S 482; E vom 13. Oktober 1983, 82/15/0128). Der Gesetzgeber hat es, wie die unmittelbar folgende Regelung des § 41 Abs 3 BAO erkennen lässt, ganz offenbar in Kauf genommen, dass auch die in § 41 Abs 2 BAO geforderten Satzungsbestimmungen letztlich abgeändert werden können, womit die Körperschaft bei späterer Erfüllung von Steuertatbeständen keine Begünstigung mehr erhielte. Für die Beurteilung der Steuerpflicht in einem konkreten Fall ist aber nur die Satzung in dem in § 43 BAO genannten Zeitpunkt maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160395.X03Im RIS seit
15.01.2002Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018