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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels hinreichend konkretisierender Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles.
Stattgabe des Antrags von beteiligten Bietern auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren "Örtliche Bauaufsicht und örtliche Aufsicht Chemie" bei Sanierung der Altlast Fischer-Deponie:
Untersagung der Zuschlagserteilung und der Fortsetzung des Verfahrens betreffend das Teillos "Örtliche Aufsicht Chemie" bis zur Entscheidung des BVA über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, längstens jedoch bis 26.08.02.
Durch die hier bekämpfte einstweilige Verfügung wird nicht die Räumung der in Rede stehenden Deponie an sich in Frage gestellt bzw untersagt, sondern bloß das Verfahren zur Vergabe einer Teilleistung bis zur Entscheidung des BVA - längstens aber nur bis 26.08.02 - ausgesetzt. Zwar mag an einer möglichst raschen Vergabe der gegenständlichen Leistung ein öffentliches Interesse bestehen, dem aber bereits durch eine zeitgerechte - und etwaige Verzögerungen berücksichtigende - Ausschreibung Rechnung zu tragen ist. Ein wesentliches öffentliches Interesse liegt nämlich im Hinblick auf das Postulat effizienten Einsatzes öffentlicher Mittel auch in der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter, der das gegenständliche Nachprüfungsverfahren letztlich dienen soll (vgl schon VfGH 15.10.01, B1369/01-2).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß §85 Abs2 VfGG können die aus einer verzögerten Räumung der Deponie allfällig resultierenden Zusatzkosten so lange nicht den Ausschlag geben, als nicht die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts durch nachvollziehbare und detaillierte Arbeitsablaufsprognosen entsprechend bescheinigt wird. Insofern mangelt es dem Antrag an einer hinreichend konkretisierenden Darlegung jener wesentlichen Vermögensnachteile, die in Abwägung zum Interesse der Öffentlichkeit und allfällig übergangener Bieter an der Gewährleistung effektiven Vergaberechtsschutzes eine positive Erledigung des Antrags bewirken könnte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1194.2002Dokumentnummer
JFR_09979199_02B01194_01