RS Vwgh 2001/8/9 2000/16/0624

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
BAO §85;
VwRallg;

Rechtssatz

Eventualanträge sind zulässig, wobei das Wesen eines solchen Antrages darin gelegen ist, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der jeweilige Primärantrag erfolglos bleibt (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2 in Rz 3 zu § 85 BAO, Stoll, BAO-Kommentar I, 853 Abs 2 und Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 E 8a und b zu § 13 AVG).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160624.X02

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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