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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §5 Abs2 Z1;Rechtssatz
Für eine zusätzliche Leistung im Sinne des § 5 Abs 2 Z 1 GrEStG wird ein rechtlicher Zusammenhang zwischen ihr und dem Grundstückserwerb gefordert (Hinweis Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern II/3, Rz 150 zu § 5 GrEStG). Unter diesen Tatbestand werden vor allem nachträgliche Leistungen subsumiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160319.X03Im RIS seit
15.01.2002