RS Vwgh 2001/8/17 AW 2001/03/0022

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Veröffentlicht am 17.08.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
E3R E13206000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh1 Abschn1;
31998L0010 ONP-RL Anwendung;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art1 Abs1;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art3 Abs2;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art4 Abs5;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Erwägungsgrund10;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §111 Z6;
TKG 1997 §32;
TKG 1997 §37 Abs1;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Anordnung eines entbündelnden Netzzuganges - Ausführungen dazu, dass die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen betreffend den entbündelnden Netzzugang der mitbeteiligten Partei zu den Teilnehmeranschlussleitungen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Beschwerdeführerin im öffentlichen Interesse liegt; dies ist im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Herstellung eines funktionsfähigen Marktes als zwingend im Sinn des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG anzusehen. Es steht im Beschwerdefall der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung entgegen (Hinweis B 12.9.2000, AW 2000/03/0052).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001030022.A01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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