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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 lite;Rechtssatz
Der Beschuldigte wurde als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten Gesellschaft mbH der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG schuldig erkannt. Es kann unbeantwortet bleiben, ob die vom Beschuldigten vertretene Gesellschaft von einer anderen Gesellschaft mbH überlassene Arbeitskräfte verwendete (vgl. § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG) und deshalb gemäß § 2 Abs. 3 lit. c AuslBG einem Arbeitgeber gleichzuhalten wäre, wird mit diesem Vorbringen doch kein zur Entlastung des Beschuldigten führender Sachverhalt dargetan, sondern behauptet, die vom Beschuldigten vertretene Gesellschaft habe überlassene Arbeitskräfte (Ausländer) ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt und demnach ein Sachverhalt zugestanden, demzufolge die angelasteten Verwaltungsübertretungen (als Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte) begangen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090081.X01Im RIS seit
09.10.2001