RS Vfgh 2002/8/1 B1186/02

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Veröffentlicht am 01.08.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Feststellung der Einkünfte der beschwerdeführenden Parteien gemäß §188 BAO für das Jahr 1997.

Da die Antragsteller im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung der strittigen Abgabenbeträge haben, hätten sie darzulegen gehabt, warum deren (vorläufige) Entrichtung - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht der jeweiligen konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Auch das Vorbringen hinsichtlich "Finanzierungskosten" für die Begleichung der Steuerschuld ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Effekt auf Seiten der Antragsteller nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1186.2002

Dokumentnummer

JFR_09979199_02B01186_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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