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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Rechtssatz
Ausführungen zu den typischen Merkmalen wirtschaftlicher Unselbständigkeit und deren Gewichtung zueinander im Beschwerdefall. Es wurde vereinbart, dass den Ausländer überhaupt keine Leistungspflicht trifft, sondern dass er durch den Beschwerdeführer nur bevollmächtigt ist, im Namen und auf Rechnung des Handelsunternehmens des Beschwerdeführers dritte Interessenten über die Produkte (Teppiche) zu beraten, Muster vorzulegen, sowie Käufe und Verkäufe zu vermitteln. In Bewertung der einzelnen Abgrenzungsmerkmale zueinander kommt hervor, dass die in einzelnen Punkten für das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses hervorgekommenen Merkmale in ihrer Gewichtung durch die in den anderen Punkten hervorgekommenen gegen die Arbeitnehmerähnlichkeit sprechenden Merkmale überkompensiert wurden. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit des Ausländers für den Beschwerdeführer ist demnach keine wirtschaftliche Unselbständigkeit des Ausländers anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090053.X02Im RIS seit
09.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009