RS Vwgh 2001/8/21 99/09/0068

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §24;
VStG §51e Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/09/0070 E 21. August 2001 99/09/0069 E 21. August 2001

Rechtssatz

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde der Antrag des Beschuldigten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen ein bestimmtes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft zu bewilligen, abgewiesen. Der Beschuldigte hat in seiner Berufung den von der Behörde erster Instanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt als mangelhaft (unvollständig) gerügt, die Einvernahme einer Zeugin sowie die Durchführung seiner Parteienvernehmung als Bescheinigungsmittel begehrt und (u.a.) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Demnach lag - auch wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete - keiner der Ausnahmsfälle vor, in denen die mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat unterbleiben konnte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch deshalb geboten, weil ohne Auseinandersetzung mit den angebotenen Bescheinigungsmitteln nicht beurteilt werden kann, ob der Beschuldigte sein Antragsvorbringen zu den Umständen seiner mündlichen Berufungserhebung bzw. der damit in Verbindung stehenden Belehrung durch die Bezirkshauptmannschaft sowie hinsichtlich der Erkrankung seiner Büroangestellten zu bescheinigen vermag oder nicht.

Schlagworte

Berufungsverfahren Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090068.X01

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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