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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §93a;Rechtssatz
Bei Inanspruchnahme der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, nach Auflösung einer Ehe einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen (§ 93a ABGB) kann von einem "willkürlichen" Vorgehen nicht die Rede sein (Hinweis: E 6.10.1999, Zl. 98/01/0303).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010368.X03Im RIS seit
09.10.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013