RS Vwgh 2001/8/21 2000/01/0368

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §93a;
NÄG 1988 §1 Abs1 idF 1995/025;

Rechtssatz

Bei Inanspruchnahme der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, nach Auflösung einer Ehe einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen (§ 93a ABGB) kann von einem "willkürlichen" Vorgehen nicht die Rede sein (Hinweis: E 6.10.1999, Zl. 98/01/0303).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010368.X03

Im RIS seit

09.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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