RS Vwgh 2001/8/21 2000/01/0214

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

Betreffend § 6 Z 3 AsylG 1997 wird die Offensichtlichkeit bzw. die geforderte Eindeutigkeit so verstanden, dass nur Fälle "qualifizierter Unglaubwürdigkeit" erfasst werden und eine "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Asylwerbers nicht zur Anwendung dieses Tatbestandes führt (Hinweis E vom 7. September 2000, Zl. 99/01/0273).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010214.X01

Im RIS seit

26.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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