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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Vorschreibung von Einkommensteuer iHv € 240.683,05 für 1996.
Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hat und bei der geschilderten Situation offenbar die Möglichkeit besteht, Stundung oder Ratenzahlung gemäß §212 BAO zu erlangen, kann der Nachteil nur in einer Belastung mit Finanzierungskosten bestehen. Darin ist aber ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht zu erblicken, da dem negativen Zinseneffekt auf Seiten des Antragstellers nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1196.2002Dokumentnummer
JFR_09979195_02B01196_01