RS Vfgh 2002/8/5 B1196/02

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Veröffentlicht am 05.08.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Vorschreibung von Einkommensteuer iHv € 240.683,05 für 1996.

Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hat und bei der geschilderten Situation offenbar die Möglichkeit besteht, Stundung oder Ratenzahlung gemäß §212 BAO zu erlangen, kann der Nachteil nur in einer Belastung mit Finanzierungskosten bestehen. Darin ist aber ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht zu erblicken, da dem negativen Zinseneffekt auf Seiten des Antragstellers nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1196.2002

Dokumentnummer

JFR_09979195_02B01196_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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