RS Vwgh 2001/8/21 98/01/0630

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass bei einem ethnischen Albaner, der aus einer Region bzw. aus einem daran angrenzenden Gebiet kommt, auf das sich die Aktionen der serbischen Kräfte schon ausgeweitet haben bzw. eine Ausweitung der Aktionen nicht auszuschließen ist, -

anders als für den Zeitraum vor dem 28. Februar 1998 - nicht von vornherein gesagt werden kann, dass die bloße Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerungsgruppe nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998010630.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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