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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall das der Wahrung der Beschwerdefrist entgegenstehende Hindernis, auf das sich der Wiedereinsetzungsantrag stützt (die Antragstellerin habe von der Hinterlegung des Berufungsbescheides nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt) unter den im Antrag behaupteten Umständen jedenfalls vor dem Tag, an dem die Antragstellerin eine Kopie einer Ausfertigung des Berufungsbescheides ausgehändigt bekommen hat, weggefallen war (vgl. im Ergebnis ähnlich das E 12. November 1996, 95/19/0392, und den B 11. Oktober 2000, 2000/01/0235).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001010259.X01Im RIS seit
23.10.2001