RS Vwgh 2001/8/21 99/09/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2001
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1 idF 1994/314;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litc idF 1995/895;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c AuslBG - in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/1999 - enthielt drei verschiedene Straftatbestände (Hinweis E 30.06.1994, 93/09/0458). Die Verletzung der Pflicht der Bekanntgabe der Namen und Anzahl der beschäftigten Ausländer bildet einen eigenen Straftatbestand (nämlich den ersten Fall der lit. c des § 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG). Würde die Nichtbekanntgabe der Namen und Anzahl der beschäftigten Ausländer dem Tatbestand des zweiten Falls der lit. c unterstellt, verlöre der Tatbestand des ersten Falls regelmäßig seinen Anwendungsbereich. Nach dem Tatbestand des zweiten Falles muss - anders als beim Tatbestand des ersten Falles - die Auskunftserteilung "notwendig" sein und demnach muss diese Notwendigkeit erwiesen und festgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090080.X01

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten