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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §26 Abs1 idF 1994/314;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c AuslBG - in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/1999 - enthielt drei verschiedene Straftatbestände (Hinweis E 30.06.1994, 93/09/0458). Die Verletzung der Pflicht der Bekanntgabe der Namen und Anzahl der beschäftigten Ausländer bildet einen eigenen Straftatbestand (nämlich den ersten Fall der lit. c des § 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG). Würde die Nichtbekanntgabe der Namen und Anzahl der beschäftigten Ausländer dem Tatbestand des zweiten Falls der lit. c unterstellt, verlöre der Tatbestand des ersten Falls regelmäßig seinen Anwendungsbereich. Nach dem Tatbestand des zweiten Falles muss - anders als beim Tatbestand des ersten Falles - die Auskunftserteilung "notwendig" sein und demnach muss diese Notwendigkeit erwiesen und festgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090080.X01Im RIS seit
29.10.2001