RS Vwgh 2001/8/24 99/02/0322

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Veröffentlicht am 24.08.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §11 Abs3;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Der Tatbestand der "nicht rechtzeitigen" Anzeige in § 11 Abs. 2 StVO 1960 umfasst sowohl die verspätete Anzeige als auch das Unterbleiben der Anzeige überhaupt (Hinweis E VS 3. 10. 1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985). Absatz 3 dieses Paragrafen behandelt nur die Mittel, mit denen die Fahrtrichtungsanzeige oder der Wechsel des Fahrsteifens anzuzeigen ist, hat aber mit der Verpflichtung hiezu an sich nichts zu tun (Hinweis E 12. 11. 1980, 1705/80).

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020322.X01

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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