RS Vwgh 2001/8/24 2000/02/0098

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Veröffentlicht am 24.08.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art89 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/02/0498 E 19. Dezember 1997 RS 1 (hier: Bf leitete irrigerweise aus der unbestrittenen Tatsache, dass die Geschäftsverteilung selbst nicht ausgehängt worden sei, auch ab, es sei keine Auflage derselben erfolgt).

Stammrechtssatz

Für die gehörige Kundmachung der Geschäftsverteilung des UVS reicht es jedenfalls aus, daß diese in der Protokollstelle und Einlaufstelle des UVS zur allgemeinen Einsicht aufliegt und auf diese Möglichkeit auch durch Anschlag im betreffenden Amtsgebäude hingewiesen wird (Hinweis: E VfGH 2.3.1978, VfSlg 8256).

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020098.X01

Im RIS seit

30.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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