RS Vwgh 2001/8/24 99/02/0234

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Veröffentlicht am 24.08.2001
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Wenn in der Beschwerde an den VfGH nur Gründe zum Nachweis der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht werden und den Bf nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH an den VwGH von diesem ein Mängelbehebungsauftrag zum Nachtrag der Gründe erteilt wird, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit vor dem VwGH stützt, so sind Hinweise im Mängelbehebungsschriftsatz auf Gründe, die in der Stammbeschwerde vorgetragen wurden, unbeachtlich, weil durch diese Verweisung dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wird. Die Bf sind damit dem genannten Auftrag zur Behebung des Mangels nicht nachgekommen, zumal die bloße Rückverweisung auf die in der Stammbeschwerde vorgetragenen Gründe, die von den Bf vor dem VfGH zum Beweis der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vorgetragen wurden, dem Gebot des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG nicht gerecht wurde (Hinweis B 4. Dezember 1998, 97/19/0383; E 10. Dezember 1991, 91/14/0163).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020234.X01

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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