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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Neufestsetzung und Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe für den Zeitraum 01.10.96 bis 31.08.00 iHv € 14.020,40 sowie Abweisung des Antrags auf Weitergewährung der Familienbeihilfe.
Da zu Unrecht rückgeforderte und rückgezahlte Beträge der Antragstellerin wieder zu erstatten wären, hätte sie darzulegen gehabt, warum die Rückzahlung der Beträge trotz der im vorliegenden Fall offenbar gegebenen Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO in Anspruch zu nehmen, für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1211.2002Dokumentnummer
JFR_09979192_02B01211_01