RS Vfgh 2002/8/8 B1211/02

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Familienförderung

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Neufestsetzung und Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe für den Zeitraum 01.10.96 bis 31.08.00 iHv € 14.020,40 sowie Abweisung des Antrags auf Weitergewährung der Familienbeihilfe.

Da zu Unrecht rückgeforderte und rückgezahlte Beträge der Antragstellerin wieder zu erstatten wären, hätte sie darzulegen gehabt, warum die Rückzahlung der Beträge trotz der im vorliegenden Fall offenbar gegebenen Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO in Anspruch zu nehmen, für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1211.2002

Dokumentnummer

JFR_09979192_02B01211_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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