RS Vwgh 2001/8/24 2001/02/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §24
VStG §44a Z1
VStG §9
VStG §9 Abs1

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, was eine Richtigstellung des von der Erstbehörde angesprochenen, von der Berufungsbehörde aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmals einschließt. Dies gilt z.B. auch für die Änderung vom handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH auf Inhaber eines Einzelunternehmens und die Änderung der Gesellschaft.

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerantwortlichkeit (VStG §9)Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020146.X01

Im RIS seit

18.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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