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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 hat mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges nur insoweit zu tun, als naturgemäß ein derart mangelhaftes Fahrzeug, bei dem die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, jedenfalls nicht mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Auch Mängel geringerer Art als solche, welche ein Fahrzeug als nicht mehr verkehrs- und betriebssicher erscheinen lassen, fallen daher unter den Anwendungsbereich des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020146.X04Im RIS seit
18.10.2019Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019