RS Vwgh 2001/8/24 2001/02/0146

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Veröffentlicht am 24.08.2001
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 hat mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges nur insoweit zu tun, als naturgemäß ein derart mangelhaftes Fahrzeug, bei dem die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, jedenfalls nicht mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Auch Mängel geringerer Art als solche, welche ein Fahrzeug als nicht mehr verkehrs- und betriebssicher erscheinen lassen, fallen daher unter den Anwendungsbereich des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020146.X04

Im RIS seit

18.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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