RS Vwgh 2001/8/24 2000/02/0098

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Veröffentlicht am 24.08.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall lag der Anhalteort 20 m vom Ort entfernt, wo sich der Alkomat befand, mit dem die geforderte Untersuchung der Atemluft vorgenommen wurde. Liegt der Anhalteort in derartiger Nähe jenes Ortes, wo sich der Alkomat befindet, mit dem die geforderte Untersuchung der Atemluft vorgenommen werden soll, so ist davon auszugehen, dass im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz StVO eine jederzeit zulässige Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt "an Ort und Stelle" erfolgte: Dass nämlich der Alkomat "unmittelbar" zum Fahrzeug des Probanden gebracht werden oder sich dort befinden muss, wäre in vielen Fällen gar nicht durchführbar. Es ist dem Probanden daher zumutbar, sich zu einem in der Nähe befindlichen Alkomaten zu begeben und verletzt ihn dies in keinen Rechten (Hinweis E 30. März 2001, 2000/02/0177).

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020098.X04

Im RIS seit

30.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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