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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall lag der Anhalteort 20 m vom Ort entfernt, wo sich der Alkomat befand, mit dem die geforderte Untersuchung der Atemluft vorgenommen wurde. Liegt der Anhalteort in derartiger Nähe jenes Ortes, wo sich der Alkomat befindet, mit dem die geforderte Untersuchung der Atemluft vorgenommen werden soll, so ist davon auszugehen, dass im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz StVO eine jederzeit zulässige Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt "an Ort und Stelle" erfolgte: Dass nämlich der Alkomat "unmittelbar" zum Fahrzeug des Probanden gebracht werden oder sich dort befinden muss, wäre in vielen Fällen gar nicht durchführbar. Es ist dem Probanden daher zumutbar, sich zu einem in der Nähe befindlichen Alkomaten zu begeben und verletzt ihn dies in keinen Rechten (Hinweis E 30. März 2001, 2000/02/0177).
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020098.X04Im RIS seit
30.10.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013