RS Vwgh 2001/8/24 2001/02/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Die Erteilung von Weisungen seitens des Zulassungsbesitzers - im Beschwerdefall des zur Vertretung nach außen berufenen Organs des Zulassungsbesitzers - an jeden Fahrer, die "unverzügliche" Reparatur "mir bekannte(r) Mängel" durch eine "autorisierte Firma" und die regelmäßige Wartung und Überprüfung "meine(r) Fahrzeuge" reicht zur Erfüllung der im § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 normierten Sorgfalltspflicht nicht aus. Denn der Bf hätte darzulegen gehabt, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung seiner Weisungen auch gehörig zu überwachen (Hinweis E 29. Jänner 1992, 91/03/0035).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020146.X03

Im RIS seit

18.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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