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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Erteilung von Weisungen seitens des Zulassungsbesitzers - im Beschwerdefall des zur Vertretung nach außen berufenen Organs des Zulassungsbesitzers - an jeden Fahrer, die "unverzügliche" Reparatur "mir bekannte(r) Mängel" durch eine "autorisierte Firma" und die regelmäßige Wartung und Überprüfung "meine(r) Fahrzeuge" reicht zur Erfüllung der im § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 normierten Sorgfalltspflicht nicht aus. Denn der Bf hätte darzulegen gehabt, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung seiner Weisungen auch gehörig zu überwachen (Hinweis E 29. Jänner 1992, 91/03/0035).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020146.X03Im RIS seit
18.10.2019Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019