RS Vwgh 2001/8/24 2000/02/0098

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Veröffentlicht am 24.08.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Messergebnisses ist die diesbezügliche Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich. Dies bedeutet, dass der Proband während des Zeitraumes von 15 Minuten vor Beginn der ersten Messung die in der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in der Betriebsanleitung angeführten Handlungen, die zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen könnten, unterlässt (Hinweis E 26. Jänner 2000, 99/03/0318).

(Hier: Es ist davon auszugehen, dass der Bf während des genanten Zeitraumes von 15 Minuten verfälschenden Faktoren nicht ausgesetzt war.)

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020098.X06

Im RIS seit

30.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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