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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Messergebnisses ist die diesbezügliche Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich. Dies bedeutet, dass der Proband während des Zeitraumes von 15 Minuten vor Beginn der ersten Messung die in der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in der Betriebsanleitung angeführten Handlungen, die zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen könnten, unterlässt (Hinweis E 26. Jänner 2000, 99/03/0318).
(Hier: Es ist davon auszugehen, dass der Bf während des genanten Zeitraumes von 15 Minuten verfälschenden Faktoren nicht ausgesetzt war.)
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020098.X06Im RIS seit
30.10.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013