Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Vorschreibung von Eingangsabgaben in bestimmter Höhe.
Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung der strittigen Abgabenbeträge hat, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen zu beantragen - in Anbetracht der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Auch das Vorbringen betreffend Zinsaufwand und Bankspesen ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Effekt auf Seiten des Antragstellers nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1228.2002Dokumentnummer
JFR_09979192_02B01228_01