RS Vfgh 2002/8/8 B1228/02

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Vorschreibung von Eingangsabgaben in bestimmter Höhe.

Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung der strittigen Abgabenbeträge hat, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen zu beantragen - in Anbetracht der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Auch das Vorbringen betreffend Zinsaufwand und Bankspesen ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Effekt auf Seiten des Antragstellers nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1228.2002

Dokumentnummer

JFR_09979192_02B01228_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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