RS Vfgh 2002/8/8 B1135/02

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (§33 Abs1 FremdenG 1997).

Der Beschwerdeführer führt aus, daß mit der Durchsetzung der Ausweisung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, weil der Kosovo noch nicht wieder aufgebaut und auch noch keine tragbare Verwaltung installiert worden sei, die garantieren würde, dass er ohne Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit zurückkehren könnte. Der Beschwerdeführer lebt seit 1997 in Österreich; nach eigenen Angaben verfügt er über eine Arbeitserlaubnis, ist berufstätig und sozial integriert.

Keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen: die von der Behörde vorgetragenen Überlegungen (durch den seit mehr als zwei Jahren unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers werde eine "schwer wiegende Beeinträchtigung des einen hohen Stellenwert genießenden Fremdenwesens" bewirkt) liegen schon dem §33 Abs1 FremdenG 1997 zugrunde und nehmen nicht auf die in weiterer Folge vorzunehmende Interessenabwägung Bedacht.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1135.2002

Dokumentnummer

JFR_09979192_02B01135_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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