RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0020

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

80/03 Weinrecht

Norm

WeinG 1985 §31 Abs9 Z1;

Rechtssatz

Der in § 31 Abs 9 Z 1 zweiter Fall WeinG 1985 angeführte Entziehungstatbestand betrifft jene Fälle, in denen die Voraussetzungen der Erteilung der staatlichen Prüfnummer im Zeitpunkt ihrer Erteilung vorlagen, später, insbesondere im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides, hingegen - insbesondere im Hinblick auf das Fehlen der Verkehrsfähigkeit - nicht mehr vorlagen (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, Zl 93/10/0216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100020.X06

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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