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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §13;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Wiederbewaldung ist die Dispositionsfreiheit des Eigentümers eines mit Einforstungsrechten belasteten Waldes durch das in § 32 Abs 1 ForstG 1975 normierte Gebot, die Bewirtschaftung so zu führen, dass die Ausübung der Einforstungsrechte - soweit sie im konkreten Fall nach den Bestimmungen der Regulierungsurkunde reichen - gewährleistet ist, eingeschränkt. Andererseits darf nach § 37 Abs 1 ForstG 1975 durch die Waldweide die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dieser Systematik des Gesetzes abgeleitet, dass der Interessengegensatz von Grundeigentümern und Einforstungsberechtigten durch wechselseitige Rücksichtnahme zu lösen ist (vgl das Erkenntnis vom 18. Dezember 1986, Zl 83/07/0269).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100100.X05Im RIS seit
21.11.2001