RS Vwgh 2001/9/3 2001/10/0003

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/10/0031

Rechtssatz

Wenn die angefochtene Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers auf einer in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung der Behörde beruht und auch sonst Gründe, die eine Zurückweisung der Berufung tragen könnten, nicht zu sehen sind, so ist die Zurückweisung nicht zu Recht erfolgt. Berücksichtigt man den nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Rahmen der Kostenentscheidung nicht, ist der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei anzusehen, der gemäß § 47 Abs 1 VwGG Kostenersatz zuzusprechen ist.

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100003.X02

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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