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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Begünstigung. VersagungRechtssatz
Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich
Abweisung der Berufung gegen die Ablehnung des Gesuches eines Strafgefangenen auf Genehmigung eines eintägigen Ausganges.
Der angefochtene Bescheid ist, soweit darin das auf Genehmigung eines Ausganges gerichtete Berufungsbegehren des Antragstellers abgewiesen wird, keinem Vollzug zugänglich, weil die dem Beschwerdeführer zukommende Rechtsposition auch im Falle der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung keine Änderung erführe, insbesondere würde deren Gewährung weder einen sofortigen Freigang, noch eine Verpflichtung der Behörde auslösen, dem Beschwerdeführer (vorläufig) den bisher nicht genehmigten Ausgang zu gewähren.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1000.2002Dokumentnummer
JFR_09979186_02B01000_01