RS Vfgh 2002/8/14 B1000/02

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Veröffentlicht am 14.08.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Begünstigung. Versagung
VfGG §85 Abs2 / Strafrecht

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Abweisung der Berufung gegen die Ablehnung des Gesuches eines Strafgefangenen auf Genehmigung eines eintägigen Ausganges.

Der angefochtene Bescheid ist, soweit darin das auf Genehmigung eines Ausganges gerichtete Berufungsbegehren des Antragstellers abgewiesen wird, keinem Vollzug zugänglich, weil die dem Beschwerdeführer zukommende Rechtsposition auch im Falle der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung keine Änderung erführe, insbesondere würde deren Gewährung weder einen sofortigen Freigang, noch eine Verpflichtung der Behörde auslösen, dem Beschwerdeführer (vorläufig) den bisher nicht genehmigten Ausgang zu gewähren.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1000.2002

Dokumentnummer

JFR_09979186_02B01000_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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