RS Vwgh 2001/9/3 2001/10/0059

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

In der Zurückweisung einer Berufung wegen der Annahme ihrer Unzulässigkeit an Stelle der gesetzlich gebotenen Sachentscheidung liegt eine Verletzung des Berufungswerbers im Recht auf Sachentscheidung selbst dann, wenn sein Sachantrag abzuweisen wäre.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100059.X02

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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