RS Vwgh 2001/9/3 2001/10/0107

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt Rechtsanwälte 1990 §72 Abs1;

Rechtssatz

Die Wirkungen eines Aufschubes des Vollzuges enden nach § 72 Abs. 1 DSt Rechtsanwälte 1990 mit der Erlassung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wird ("wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt"), andernfalls mit der Beendigung des Beschwerdeverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100107.X05

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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