RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0011

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §52;

Rechtssatz

In dem Umstand, dass der Partei die im Berufungsverfahren erstattete Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft nicht zur Kenntnis gebracht wurde, liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften über das Parteiengehör. Bei dieser Stellungnahme handelte es sich nicht um ein (dem Parteiengehör zu unterziehendes) "Ergebnis der Beweisaufnahme" im Sinne des § 45 Abs 3 AVG, sondern um die Stellungnahme einer Verfahrenspartei (§ 52 Slbg NatSchG 1993).

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100011.X05

Im RIS seit

29.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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