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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
In dem Umstand, dass der Partei die im Berufungsverfahren erstattete Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft nicht zur Kenntnis gebracht wurde, liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften über das Parteiengehör. Bei dieser Stellungnahme handelte es sich nicht um ein (dem Parteiengehör zu unterziehendes) "Ergebnis der Beweisaufnahme" im Sinne des § 45 Abs 3 AVG, sondern um die Stellungnahme einer Verfahrenspartei (§ 52 Slbg NatSchG 1993).
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100011.X05Im RIS seit
29.10.2001Zuletzt aktualisiert am
19.10.2010