RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0020

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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80/03 Weinrecht

Norm

WeinG 1985 §6 Abs5;
WeinV 1992;

Rechtssatz

Nach § 6 Abs 5 WeinG 1985 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Weinbehandlungsmittel, deren Zusetzen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 zulässig ist, durch Verordnung festzulegen. In der Weinverordnung BGBl Nr 630/1992 idF BGBl II Nr 132/1997 wird Diäthylenglykol nicht erwähnt; es zählt somit nicht zu den Stoffen, deren Zusatz zu Wein zu dessen Behandlung nach der Weinverordnung zugelassen ist. Wein, dem Diäthylenglykol zugesetzt wurde, ist daher nicht verkehrsfähig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100020.X04

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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