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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / EisenbahnrechtRechtssatz
Keine Folge
Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und wasserrechtlichen Bewilligung für den Abschnitt Graz Hbf. - Graz Puntigam der Koralmbahn Graz - Klagenfurt unter Vorschreibungen; das Erfordernis des Erwerbes der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte bleibt laut angefochtenem Bescheid unberührt.
Die bloße Einleitung und Durchführung eines Enteignungsverfahrens während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt für die antragstellende Gesellschaft keinen unverhältnismäßigen Nachteil, der, wenn nur keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu führen hätte: Die mit einer Enteignung bzw. dem "Abtrag von Hallenbereichen" allenfalls verbundenen Nachteile werden nämlich nicht durch den bekämpften (eisenbahn- und wasserrechtlichen Bau-) Genehmigungsbescheid, sondern erst durch einen entsprechenden Enteignungsbescheid bewirkt. Diesen nach seiner Erlassung vor dem Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde zu bekämpfen und in dieser (neuerlich) den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, bleibt der antragstellenden Gesellschaft unbenommen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1281.2002Dokumentnummer
JFR_09979180_02B01281_01