RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0020

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/03 Weinrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
WeinG 1985 §31 Abs9;

Rechtssatz

Die Entziehung der Prüfnummer nach § 31 Abs 9 WeinG 1985 setzt - anders als eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG - das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht voraus.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100020.X07

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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